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Dekubitus-Patientin mit Klage erfolglos: Prophylaxe und Behandlung reichten aus

Eine Patientin, die schwer Lungen-erkrankt auf einer Intensivstation lag, hat Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von fast 30.000 Euro verlangt, weil sie angeblich während der Liegezeit am Gesäß an einem Dekubitus vom Grad vier erkrankt war, so die Behauptung der Patientin, die daraufhin aber vor dem Landgericht Leipzig und einer noch höheren Instanz mit ihrer Klage scheiterte.
Die RichterInnen an beiden Gerichten sahen es als erwiesen an, dass während des Klinikaufenthaltes nur ein Durchliegegeschwür des Grades zwei entstanden ist. Erst später entwickelte sich laut Gericht ein schwerer Dekubitus, der in derselben Klinik operativ versorgt werden musste und Beeinträchtigungen und Schmerzen auslöste.
Zudem fanden die Juristen heraus, dass es in der Klinik zu keinem Behandlungsfehler in Bezug auf das Druckgeschwür gekommen ist und dass auch keine Vernachlässigung der Dokumentationspflichten seitens der Ärztinnen und Ärzte vorgelegen hat. Die Richter urteilten, dass „das Risiko, während eines stationären Krankenhausaufenthaltes einen Dekubitus zu erleiden, nicht zum vollbeherrschbaren Bereich gehört“ und somit, dass kein Behandlungsfehler vorlag.
Die Prophylaxe des Wundliegegeschwüres ist nicht vollbeherrschbar, auch weil die Patientin individuelle Risikofaktoren hatte. Das Gericht war der Überzeugung, dass die Klägerin Risikopatientin mit Vorerkrankungen ist (siehe Krankenhaus-Dokumentation) und dass allein der „Patientensphäre Unwägbarkeiten in der Behandlung und Prophylaxe zuzurechnen sind“. Die Pflegemaßnahmen waren demnach ausreichend und gut dokumentiert. Auch existierte ein Standard in Bezug auf die Dekubitus-Vorbeugung in Sachen Risikoeinschätzung (Braden-Skala) sowie eine anschließende individuelle Therapie. Die Klägerin wurde nach Meinung des Gerichtes einer späteren Notfalldokumentation, erst auf der Intensivstation, unterzogen, weil sie zu krank war, damit dies zeitlich früher hätte erledigt werden können. Die eigentliche Dokumentation war laut Sachverständigen-Nachweis dennoch ausreichend, lückenlos und umfassend.

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