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Trink- und Sondennahrungen sind rechtlich gesehen Arzneimittel

Trink- und Sondennahrungen sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, sogenannte bilanzierte Diäten, die unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden dürfen. Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) bietet hierfür die rechtliche Grundlage.

Demnach Ist Trinknahrung kein Hilfsmittel und kann wie ein Arzneimittel verordnet werden. Auf dem Rezept braucht auch keine Indikation vermerkt werden, die die Apotheke überprüft.

Elementardiäten und Sondennahrungen können danach auf einem Rezept mit Arzneimitteln verordnet werden; Hilfsmittel und Arzneimittel dürfen dies nicht, weil es sich dann um Mischverordnungen handelt.
Produkte der Kategorie „enterale Ernährung“, wie hochkalorische Trinknahrung, sind danach verordnungsfähig. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben einen Anspruch auf bilanzierte Diäten bei einer diätetisch notwendigen Intervention, das heißt, dass das verordnete Produkt medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss: Entweder ist eine Modifizierung der normalen Ernährung erforderlich oder aber sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen.

Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat festgelegt, dass enterale Ernährungsprodukte nach Anlage 7 der AM-RL auf Grundlage von Paragraf 31 Absatz 5 SGB V verordnungsfähig sind und zusammen mit Arzneimitteln auf einem Rezept verordnet werden dürfen.
Es ist folglich kein separates Rezept erforderlich, sowie wie bei Verordnungen von Blutzuckerteststreifen, die sozialrechtlich als Arzneimittel angesehen werden und die mit Lanzetten und Pennadeln in Kombination verordnet werden.

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