Kostenträger

G-BA-Definition: „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ keine Verbandmittel

Der seit dem Jahr 2012 agierende unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA), Josef Hecken, erklärt in einem Statement die Definition von Verbandmitteln, weil seit einiger Zeit Gele, Emulsionen, Hydrogele und Lösungen auf den Markt kommen, die als Verbandmittel verordnet werden.

Der G-BA grenzt aber Zubereitungen wie diese, die halbfest bis flüssig sind und keine Formstabilität haben, ganz klar von Verbandmitteln ab. Demnach sind diese halbfesten bis flüssigen Zubereitungen „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, die ab Dezember dieses Jahres dann nur noch verordnungsfähig sind, wenn sie einen medizinischen und individuellen patientenrelevanten Nutzen haben und somit positiv bewertet werden.
Die Qualität und die Wirtschaftlichkeit in der Wundversorgung hat Priorität. Der Gesetzgeber fordert deshalb Studien zur Wirksamkeit der sonstigen Produkte zur Wundheilung.

Prof. Hecken erklärt weiter, dass der G-BA wohl als Berater für Hersteller dieser Produkte fungieren darf, damit herstellende Betriebe für ihre Studienplanung wissen, worauf für die Nutzenbewertung des G-BA in entscheidungsrelevanten Fragen geachtet wird. Die Hersteller fordern schon seit längerem eine Übergangsfristen-Verlängerung, die dann wohl für mehrere Monate – nicht mehrere Jahre – zum Tragen kommen wird.

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