Kostenträger

Apotheker haben eindeutigere Regeln bei Belieferung von Entlassrezepten

Seit dem 1. Mai 2018 gelten neue, flexiblere Regeln, was das Einlösen der Rezepte in Apotheken, die Klinikärzte ausgestellt haben, angeht, denn seit Oktober 2017 bereits dürfen Ärzte von Krankenhäusern und Kliniken ihren Patienten Arzneimittel bei der Entlassung verordnen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat diese Vereinbarung mit den Ersatzkassen und dem GKV-Spitzenverband getroffen, weil es immer wieder zu Problemen und formale Fehlern gekommen ist: Es droht dem Apotheker in Zukunft keine Retaxierung, wenn auf dem Entlassrezept der Klinik Angaben zum Status sowie zur Arzt- oder Betriebsstätten-Nummer (BSNR) fehlen. Die BSNR muss in Codierzeile und Personalienfeld jedoch übereinstimmen, ansonsten muss der Apotheker eine Fälschung ausschließen können und dieses auch vermerken. Assistenzärzte dürfen auch Rezepte ausstellen und diese müssen beliefert werden. Des Weiteren sind für die Abrechnung des Rezeptes Aufkleber im Personalienfeld erlaubt.
Auch die Handhabung im Umgang mit den abzugebenden Packungsgrößen wurde mit den Ersatzkassen genauestens definiert: Im Prinzip darf jeder Apotheker nur die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenzeichen, also N1 oder kleiner, abgeben. Gibt es keine N1 Packungsgröße, wählt der Apotheker die nächst Größere N2; ist auch diese nicht im Handel, darf er N3 wählen, ohne dass die Packung retaxiert wird. Dem Apotheker ist es umgekehrt auch erlaubt, eine kleine Packung ohne Rücksprache mit dem Arzt zu beliefern, auch wenn eine große Einheit verordnet wurde. Wurde eine N1-Packung vom Klinikarzt verordnet und ist aber nicht im Handel, beliefert der Apotheker das Rezept mit der nächstgrößeren Packungseinheit. Auf dem Rezept vermerkt er dann das Sonderkennzeichen 06460731, dann wird nicht retaxiert. Bei Rezepturen richtet er sich grundsätzlich nach den Vorgaben des verordnenden Arztes. Bei anderen Präparaten ist eine Reichdauer von sieben Tagen zu beachten, ansonsten gibt der Apotheker die kleinste im Handel erhältliche Packung ab, auch ohne die Absprache mit dem Klinikarzt.
Alle anderen Krankenkassen dürften in Kürze auch über die ergänzenden Vereinbarungen in Kenntnis gesetzt werden.

Vorherige Meldung

Spitzwegerichkraut: Unkraut mit Wundheilungseffekt

Nächste Meldung

Doppelkongress mit Besuchern aus der Pflege, Medizin und Wundversorgung

Wundversorgung heute

Wundversorgung heute

Herzlich willkommen bei "Wundversorgung heute". Dieses kostenlose und freie Portal steht für Informationen rund um das Thema Wundversorgung. In den drei Rubriken "Produkte", "Kostenträger" und "Wissenschaft" stellen wir Ihnen jeweils die aktuellsten Neuigkeiten vor. Um diesen Informationsservice dauerhaft zu genießen, empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen und jederzeit kündbaren Newsletter. So werden Sie monatlich auf den neuesten Stand im Bereich der Wundversorgung gebracht.