Kommt der G-BA mit dem Beschluss zur Verbandmitteldefinition durch?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor Kurzem eine Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in Bezug auf die Verbandmitteldefinition vorgenommen, die bei den Herstellern von Medizinprodukten anscheinend nicht gut angekommen ist. Demnach sind nach wie vor Verbandmittel, auch mit ergänzenden Eigenschaften, von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu tragen. Für sonstige Produkte mit einer eigenständigen therapeutischen Wirkung in der Wundbehandlung, die überdies pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweisen haben, gilt die Regel, dass sie einen medizinischen Nutzennachweis erbringen müssen. Den geforderten Nutzennachweis des G-BA vor Zulassung mit Hilfe von Studien lehnen die Hersteller der Produkte wohl allerdings in den meisten Fällen ab, weil dadurch zu hohe Kosten entstehen würden. Alle Verbandmittel, darunter auch solche, die die Wunde beispielsweise feucht halten, dienen der natürlichen Wundheilung, sodass Betroffene mit offenen und schlecht heilenden Wunden Anspruch auf Zahlung durch die GKV haben. Allerdings verlangt der G-BA eine Prüfung auf einen medizinischen Nutzen und somit auf die Verordnungsfähigkeit, wenn Verbandmittel ergänzende Eigenschaften (siehe oben) besitzen, die nicht die natürliche Wundheilung beeinflussen, sondern einen aktiven Einfluss haben. Wird der Nutzennachweis allerdings erbracht, sind auch diese weiterhin verordnungsfähig. Experten der Verbandmittelindustrie machen sich allerdings große Sorgen um die Gesundheit von Menschen mit chronischen Wunden wie dem Diabetischen Fußsyndrom, wenn eventuell innovative Verbandmittel in der modernen Wundversorgung, wie beispielsweise siberhaltige Wundauflagen, nicht mehr für Kassenpatienten zur Verfügung stehen könnten. Die Verunsicherung der Branche ist groß, weil auch noch nicht ganz klar ist, wie letztlich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) entscheidet, und ob Herr Spahn dem Beschluss zur Verbandmitteldefintion durch den G-BA zustimmt.