Kostenträger

Beschluss des G-BA zu Verbandmittel und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auf seiner Sitzung am 19. April 2018 beschlossen, dass der Entwurf zur Änderung der AM-RL (Arzneimittel Richtlinie) verabschiedet wird. Die Verabschiedung ist zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten. Erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger werden die Änderungen der AM-RL wirksam. Dann haben Betroffene noch zwölf Monate nach Veröffentlichung Zeit, ihren Anspruch auf Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung geltend zu machen. Im Folgenden werden die geforderten Abgrenzungskriterien zur Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln beschrieben, die nach dieser Übergangszeit dann nicht mehr von der GKV übernommen werden, weil der Gesetzgeber dies nach dem Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) fordert: Erstattet werden antiseptisch wirksame Wundauflagen eventuell so nicht mehr. Der G-BA hat die Produktgruppen in drei Kategorien unterteilt, die in Abschnitt P der AM-RL aufgelistet sind. In der Kategorie 1 befinden sich Verbandmittel ohne ergänzende Eigenschaften, sogenannte „Eineindeutige Verbandmittel“, die auch weiterhin uneingeschränkt erstattungsfähig sind und auch bleiben. Dazu zählen Mullkompressen aus Verbandmull, Mullbinden, Kompressionsbinden jeglicher Art, Wundschnellverbände und Pflaster, Verbandwatte, Semipermeable Folien, PU-Schaum und vieles mehr.

In der Kategorie 2 befinden sich alle Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften, sprich die eine Hauptwirkung haben, die aber durch die ergänzenden Eigenschaften nicht beeinflusst werden. Dazu zählen zum Beispiel feucht haltende Verbandmittel wie Hydrogele in Kompressenform, Alginate, Hydrokolloide, Superabsorber, Salbenkompressen etc.. Diese Produkte sind auch weiterhin voll erstattungsfähig, wenn oben Beschriebenes Beachtung findet.

Kategorie 3 ist die umstrittene Kategorie. In dieser Kategorie befinden sich die sonstigen Mittel zur Wundheilung, die Kategorie 1 und 2 nicht entsprechen. Namen der Produkte können (noch) nicht gelistet werden, da die Hersteller die Aufnahme beantragen müssen und dafür zwölf Monate Zeit haben (siehe oben). Die Produkte, die in diese Kategorie gelangen sollen, müssen erst einer Nutzenbewertung unterworfen werden, das heißt sie müssen den Nachweis auf Wirksamkeit erbringen, weil dieses im Sinne der Patientensicherheit erwünscht ist. Laut der Initiative Chronische Wunden e.V. (ICW) wird  dann wohl demnächst ein großer Teil antimikrobieller Produkte in Liste 3 fehlen, die nicht mehr von der GKV erstattet würden. Dieses stellt nach Meinung der ICW vor allem Menschen mit schlecht heilenden und chronischen Wunden vor eine große Herausforderung. Sie müssen entweder die Therapie wechseln oder aber die Kosten selber zahlen, weil zuverlässige Wirkstoffe wie Silber oder Polihexanid(PHMB) nicht mehr erstattungsfähig sind. Ähnliches wird für die Hydrogele in Gelform gelten, weil laut GKV nur noch Wundauflagen erstattet werden, die eine Barriere bilden. Hydrogele in Gelform erreichen die geforderte Formstabilität des aufgebrachten Materials jedoch nicht, bilden also keinen Film.

Der vollständige Beschluss des G-BA kann unter www.g-ba.de/informationen/beschluesse nachgelesen werden.

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