Wissenschaft

HBO zur Behandlung chronischer Wunden

Wunden, die trotz intensiver Behandlung nicht heilen, stellen für den Patienten eine extreme Belastung dar. Die periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) beispielsweise begünstigt durch die mit ihr einhergehenden Durchblutungsstörungen und die daraus resultierende Mangelversorgung des geschädigten Gewebes die Entstehung von Wunden. Die hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) ist eine äußerst erfolgversprechende Behandlungsmethode. Obwohl sie aus schulmedizinischer Sicht anerkannt ist, übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten nicht in jedem Fall.

Damit eine Verletzung heilen kann, braucht es verschiedene Voraussetzungen. In die Wunde gelangte Erreger müssen bekämpft werden, die verschiedenen Hautschichten müssen wieder hergestellt werden. Insbesondere eine ausreichende Versorgung mit Sauerstoff ist essentiell. Bei Erkrankungen wie der pAVK ist diese Versorgung massiv gestört. Durch verschlossene Gefäße kann der Sauerstoff nicht mehr über das Blut in sämtliche Gewebe gelangen. Es kommt zu Läsionen, die nicht mehr heilen.

Bei der HBO oder Druckkammertherapie atmet der Patient 100 Prozent medizinisch reinen Sauerstoff ein. Zusätzlich wird er einem relativen Überdruck ausgesetzt, der benötigt wird, um den Sauerstoff im Blut physikalisch zu lösen. Die Sauerstoffkonzentration im Herz-Kreislaufsystem steigt während der Behandlung um das etwa zwanzigfache an. Verschiedene Studien belegen, dass die erhöhte Konzentration verschiedene Effekte hat, die den Körper bei der Wundheilung unterstützen. So verbessert die Sauerstofftherapie die Ernährungssituation in den Geweben, steigert die Neubildung von Gefäßen und wirkt direkt und indirekt keimtötend. Außerdem aktiviert die Behandlung die für den Heilungsprozess notwendigen Zellen.

Die HBO wurde bereits in die S3-Leitlinie zur Wundbehandlung aufgenommen wurde. Seit einem Urteil des Bundessozialgerichtshofs aus dem Jahr 2013 sollten auch die gesetzlichen Krankenkassen bei ausreichender Indikation die Kosten für die Therapie übernehmen. Geklagt und Recht bekommen hatte eine Patientin mit ischämischem diabetischen Fußsyndrom.

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