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Aufgewertete Wunddokumentationen und gesteigerte Qualitätsanforderungen in der ambulanten Versorgung chronischer Wunden

Auf Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (GSAV) anwendet, gilt für alle ambulanten Versorger von chronischen und schlecht heilenden Wunden überarbeitete und neuausgerichtete Regeln in der Wundversorgung.
Demnach muss ein lückenloser Informationstransfer zwischen allen behandelnden Akteuren und Leistungserbringern dafür sorgen, dass die Dokumentation von chronischen Wunden aufgewertet wird. Eine Wundversorgungs-Dokumentation ist daher unerlässlich, essenziell sowie elementar im interdisziplinären Zusammenspiel. Die Fotodokumentation nach Leistungsziffer 31 a der überarbeiteten Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie, kurz HKP-Richtlinie, gehört dazu, wenn die Einwilligung zur Wundfotografie des Behandelnden hinterlegt wurde. Bei einer Verschlechterung der Wundsituation ist die Meinung des ärztlichen Behandlers ausschlaggebend. Sie/er entscheidet über das weitere Vorgehen im Behandlungsprozess bei einer Folgeverordnung. Von der Diagnose über die Prognose bis hin zu einer gegebenfalls benötigten Therapieanpassung.
Spezialisierte Einrichtungen außerhalb der eigenen Häuslichkeit können Leistungen in der Wundversorgung nach der neuen HKP-Richtlinie erbringen und abrechnen (§37 Absatz 7 SGB V), allerdings soll die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden grundsätzlich erst einmal in den eigenen vier Wänden erfolgen (Leistungsziffer 31a der HKP-Richtlinie). Spezialisierte LeistungserbringerInnen sind nur dann sinnvoll, wenn die Wunden zu komplex sind oder wenn spezifische Anforderungen an die Hygiene eine spezialisierte Versorgung unumgänglich machen. In der ärztlichen Verordnung muss ausdrücklich auf diesen Zustand hingewiesen werden, ansonsten ist eine GKV-Abrechnung der spezialisierten Leistungserbringung nicht möglich.
Die überarbeitete HKP-Richtlinie sieht auch eine Qualitätsniveau-Steigerung vor, denn für die häusliche Pflege und die spezialisierte Pflege von chronischen Wunden wird eine dreijährige Ausbildung zur Pflegefachperson plus Zusatzqualifikation vorgeschrieben. Die Zusatzqualifikation muss dem vorgegebenen Curriculum entsprechen und ist in der Schiedsvereinbarung hinterlegt, das hat der GKV-Spitzenverband in seiner Rahmenempfehlung nach § 132a Absatz 1 Zifer 1 SGB V festgelegt.
Seit dem 1. Januar 2022 gelten bereits die gesteigerten Qualitätsanforderungen für die Behandlung und Pflege chronischer Wunden. Allerdings erlauben Übergangsfristen bis zu vier Jahre eine Anpassung an neue personelle, fachliche, organisatorische und sachliche Vorgaben. Außerdem ist damit klar, dass es die viel diskutierte Verordnungskompetenz für Verbandmittel durch Pflegefachpersonen nicht geben wird. Diese haben lediglich ein Vorschlagsrecht für bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.

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