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G-BA-Beschluss: Erlaubt das Gremium Heilmittelverordnungen, Verordnungen von häuslicher Krankenpflege und medizinischer Rehabilitation nach einer ärztlichen Videoschalte?

Aus einer Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses, kurz G-BA, geht hervor, dass das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands eine Richtlinien-Anpassung in Bezug auf Verordnungen von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und Rehamaßnahmen in Videosprechstunden vorgenommen hat.

Mit G-BA-Beschluss vom 19. Januar 2023 ist es ärztlichem Personal und PsychotherapeutInnen demnach erlaubt, Erweiterungen der Verordnungen in Videosprechstunden vorzunehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen gehört der vorangegangene persönliche Kontakt von PatientInnen, das heißt, dass die Patientin/der Patient in der Praxis bekannt ist und verordnete MedizinerInnen die Diagnose beziehungsweise die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kennen.

Die telemedizinische Konsultation ist allerdings kein verpflichtendes Angebot, sondern freiwillig und die Patientin/der Patient hat keinen Anspruch auf eine Verordnung infolge Videosprechstunden.

Die Anpassung der drei Richtlinien des G-BA erfolgt, sobald das Bundesgesundheitsministerium (BMG9 grünes Licht gibt und keine Beanstandung aussteht. Daraus folgt, dass eine Verordnung per Videosprechstunde von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und medizinischer Rehabilitation möglich ist, aber nur dann, wenn keine erstmalige Verordnung, sondern nur eine Folgeverordnung vorliegt und die Erkrankung eine Folgeverordnung in der Videosprechstunde zulässt.

Außerdem gilt die telefonische Konsultation als Ausnahmefall, wenn Betroffene Heilmittel oder eine häusliche Krankenpflege bedürfen. ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen dürfen telefonisch dann auch eine Folgeverordnung ausstellen, allerdings nicht für entsprechende Rehamaßnahmen und nur dann, wenn die Patientin/der Patient bereits in der Praxis vorstellig war oder eine Videositzung hatte.

Der G-BA macht die Bekanntmachung im Bundesanzeiger publik, sobald das BMG den Beschluss geprüft hat und nicht beanstandet. Danach gelten dann die drei oben genannten Verordnungen, inklusive Arzneimittelrezept nach Videoschalte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die bei bekannten Personen für bis zu sieben Tagen ausgestellt werden darf. Unbekannte Patientinnen können bis zu drei Tage arbeitsunfähig sein.

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