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Diskussionen um Qualifikationsprofile im Wundmanagement von chronischen Wunden

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) gibt vor, dass bei Verordnung von häuslicher Krankenpflege im Fall von PatientInnen mit chronischen und schlecht heilenden Wunden die Rahmenempfehlung des GKV-Spitzenverbandes (Inhalt des Sachleistungsanspruches nach Paragraf 132a Absatz 1 SGB V) zu beachten ist.

Seit 1. Januar 2022 gelten demnach neue differenzierte Anforderungen im chronischen Wundheilungsmanagement für die Versorgung von PatientInnen mit häuslicher Krankenpflege nach HKP-Richtlinie; allerdings bis zum 1. Januar 2026 mit Übergangsfristen. Demnach sind bis zu diesem Zeitpunkt für Pflegefachkräfte, die chronische Wunden versorgen dürfen, mindestens 56 Unterrichtseinheiten als Minimum-Zusatzqualifikation bindend, die bis zum Januar 2024 50 Prozent der eingesetzten Pflegefachkräfte nachweisen müssen. Danach müssen alle in der Wundversorgung spezialisiert tätigen Pflegekräfte notwendige Zusatzqualifikationen (Qualifikationsprofil) nachweisen.

Hier beginnt die Diskussion, weil nicht ganz klar ist, welche Zusatzqualifikationen pflegerische LeistungserbringerInnen als Profil erfüllen müssen: Die Berechtigung zur Versorgung von schwer heilenden Wunden regelt Leistungsziffer 31a der HKP-Richtlinie. Darin ist geregelt, welche bestimmten Zusatzqualifikationen zu erbringen sind. Fachleitungen müssen demnach Zusatzqualifikationen nach Paragraf 6 vor- beziehungsweise nachweisen; das gilt auch für Pflegefachleitungen in Wundzentren. 168 beziehungsweise 84 Unterrichtseinheiten sind je nach Zusatzqualifikation vorgeschrieben.

Die Befürchtung ist, dass sich die Vorschriften auch auf andere Bereiche in der häuslichen Kranken- und Behandlungspflege ausweiten könnten.

Auch in Arztpraxen gelten danach bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen, wenn nicht-ärztliches Personal chronische Wunden im Auftrag der weisungsbefugten MedizinerInnen versorgen muss. Dürfen medizinische Fachangestellte ohne Fortbildung zum Wundexperten überhaupt Folgeversorgungsmaßnahmen in Arztpraxen übernehmen?

In der Häuslichkeit, in Alten- und Pflegeheimen und anderen beschützenden Einrichtungen gelten strengere Regeln mit Zusatzqualifikations-Nachweisen; auch in Abhängigkeit von der Dauer der Berufszugehörigkeit. Demnach sind spezifische Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit nach dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) berechtigt, Wundbehandlungen durchzuführen, allerdings als qualitätsgesicherte Versorgung in Wundzentren.

Es gilt außerdem eine Verpflichtung zur Versorgung von chronischen Wunden und eine fachliche Kompetenz der Mitarbeitenden durch fachspezifische Fortbildungen, mit Aktualisierung von fachspezifischem Wissen und Rezertifizierungen.
Bei Verstoß gegen die Rahmenempfehlung und die rechtliche Verordnung gibt es eine Doppelbestrafung, aus Regress der Leistungsvergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen und einem möglicherweise ungünstig ausgehenden Haftungsprozess. Eine strafrechtliche Relevanz wegen Abrechnungsbetrug steht zudem auch im Raum.

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