Kostenträger

Wundversorgung auch weiterhin ohne Spezialisierung möglich

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt bei chronischen und nicht heilenden Wunden, dass diese eigentlich nur noch von spezialisierten Pflegediensten in der ambulanten Pflege oder in Wundzentren versorgt werden dürfen. Krankenkassen machen darauf vermehrt aufmerksam.

Allerdings ist die Realität eine andere, denn oftmals ist gar nicht eindeutig klar, ob die Wunde chronisch ist oder ob die ärztlich verordnete Behandlungspflege überhaupt eine medizinische Notwendigkeit hat. Dann nämlich dürfen Krankenkassen die Genehmigung nicht ablehnen, erklärt Rechtsanwalt Michael Greiner. Der Experte ist Geschäftsstellenleiter Mitte beim Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. und weist darauf hin, dass es trotz Neuregelung nach Paragraf 6 der Bundesrahmenempfehlungen Abweichungen (Absatz 17) geben kann.
Nach Paragraf 132a Absatz 1 und 4 SGB V gilt eine grundsätzliche Weiterversorgung durch nicht-spezialisierte Dienste als möglich, aber mit nachrangiger Berücksichtigung; zudem für den ärztlich-verordneten Leistungszeitraum auch die Versorgung der schwer heilenden Wunde nach Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis (Nummer 31a).

Fazit:
Eine nicht-spezialisierte Leistungserbringung ist immer dann weiterhin möglich, wenn die Krankenkassen zwar für die Übernahme der Versorgung einen spezialisierten Pflegedienst suchen, ihn aber in der Vor-Ort-Versorgung nicht finden oder wenn der Spezialdienst keine Kapazitäten für NeukundInnen frei hat. Ist die Versorgung der chronischen Wunde durch einen spezialisierten Leistungserbringer möglich, muss die Krankenkasse dem nicht-spezialisierten Dienst die Übernahme mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens sieben Tagen ankündigen, erklärt Michael Greiner.

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