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Schadenersatzklage-Fall: Gericht weist Klage einer Dekubitus-Patientin zweimal ab

Eine intensivmedizinisch betreute Frau mit einer schweren Lungenerkrankung hat eine Klinik auf Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche verklagt, weil sie wenige Wochen auf der Intensivstation lag und intubiert, sediert und fixiert werden musste und anschließend ein Dekubitus vom Grad 2 am Gesäß dokumentiert wurde. Allerdings behauptete die Frau, die das zweite Mal zum Notfall wurde und mit einem Dekubitus vom Grad 4 in dieselbe Klinik verlegt werden musste, dass das Krankenhaus daran schuld ist, dass die Frau nunmehr operiert werden musste.
Die Klinik allerdings dokumentierte den Schweregrad 2 bei Erstentlassung mit ausreichenden Bildaufnahmen, sodass die Betroffene vor Gericht in erster und zweiter Instanz scheiterte. Die Schadensersatzklage der Frau wurde abgewiesen, weil das Klinikum Beweise für die Verschlechterung der Wunde zuhause hatte. Außerdem blieb die Berufung erfolglos, weil die Richter keinen ärztlichen Behandlungsfehler feststellen konnten. Ein Dekubitus kann laut Aussage des Gerichtes während eines stationären Krankenhausaufenthaltes jederzeit auftreten und ist nicht vorhersehbar. Zudem liegt ein Wundliegegeschwür nicht im vollbeherrschbaren Bereich, urteilten die Richter und wiesen die Klage ab.
Die Klägerin hatte zudem individuelle Risikofaktoren durch Vorerkrankungen, die einen Dekubitus nach Bettlägerigkeit begünstigen und somit rechtfertigen. Außerdem erhielt sie kreislaufstabilisierende Arzneimittel, die Gefahren und Risiken wegen Minderdurchblutung bergen.
Die Auffassung der Klägerin war es auch, dass sie den Behandlern Dokumentationsversäumnisse vorwarf. Die Klinik hatte jedoch bei der ersten Notfalleinlieferung vorgebeugt und die Patientin bereits als Risikokandidatin für ein Durchliegegeschwür eingestuft. Darüber hinaus wurden bestimmte Pflegemaßnahmen im Vorfeld getroffen, die einen Dekubitus leider begünstigen. Alles wurde aber ordentlich und sachgerecht dokumentiert, sodass der Klinik kein Standardversäumnis zur Dekubitusprophylaxe vorgeworfen werden konnte.

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