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Altenpflege: Angelernte Hilfskräfte müssen bestimmte Kenntnisse erlangen und beherrschen

In Pflegeheimen gibt es neben den gut ausgebildeten Pflegefachkräften auch einjährig qualifizierte Pflegefachassistenten mit einem gewissen minderen Qualifikationsniveau und ungelernte Hilfskräfte, die keinerlei Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen in der Praxis mitbringen. Allerdings verlangen heimrechtliche Vorgaben, dass weniger oder nicht qualifizierte Betreuungspersonen bestimmte Fähigkeiten und Fertigkeiten beherrschen, zu denen aber beispielweise nicht die Medikamentengabe gehört.
Das Stichwort in diesem Zusammenhang ist „sichere Pflege“. Aus diesem Grund wird auch ab Juli 2023 ein neues sogenanntes Personalbemessungsverfahren in Pflegeeinrichtungen eingeführt, das eine Personalmix-Ermittlung in Abhängigkeit vom Pflegebedarf der Heimbewohner vorgibt. In diesem Katalog geht es auch um Hilfskräfte, die durch Pflegefachkräfte angelernt und delegiert werden, nachdem der Bedarf gesetzesgemäß durch das Fachkraftpersonal geplant und evaluiert wurde.
Jedes Pflegeheim ist auf angelernte Hilfskräfte angewiesen, die einfache Pflegemaßnahmen erbringen können und auch Serviceleistungen, je nach Kenntnisstand. Dabei muss jede Hilfskraft bestimmte Fähigkeiten erlangen, die hier in Kurzform zusammengefasst sind:

Die Normal- und Krankenstands-Beobachtung gehört in diesen Aufgabenbereich. Zur Beurteilung, ob ein Heimbewohner gesund oder krank ist, gehört unter anderem auch das Erkennen von Komplikationen und Problemen, zum Beispiel durch Wundliegen (Dekubitus) und im Bereich der Mangelernährung. Eine gute Beobachtungsgabe ist daher das A und O.

Bei der Aufgabenbereichsverteilung durch Fachkräfte muss berücksichtigt werden, ob eine Hilfskraft Überforderungsanzeichen zeigt. Keinesfalls dürfen Tätigkeiten wie Behandlungspflege und Medikation zugewiesen werden. Tätigkeiten in sonstigen Aufgabenbereichen unterliegen dem Ermessen der Pflegefachpersonen, die variabel gestaltbar sind und auf jeden Fall sicher auszuführen sind. Auch ein Verweigerungsrecht für angelernte Hilfskräfte ist im Gesetz verankert, von dem ein Betroffener Gebrauch machen kann/muss. Deshalb sollten Hilfskräfte den eigenen Aufgabenbereich genau kennen.

Hilfskräfte müssen auch den Hygienemaßnahmen-Katalog beherrschen sowie vorbeugende Infektionsmaßnahmen und eine mögliche Erkennung von sich aufbauenden Infektionsgeschehen. Schulungen in den Bereichen Hygiene, Brandschutz, Arbeitsschutz und Notfallmanagement gehören zum Pflichtprogramm dazu; Reanimationen auf Laienbasis ebenso wie regelmäßige andere Schulungen.

Eine Informationsweitergabe an Pflegefachpersonen mit einer guten Beobachtungsgabe (siehe Punkt 1) gehört ebenfalls in den Aufgabenbereich von Hilfskräften. Ein schnelles und direktes Weitergeben beinhaltet jenes überdies. Immer sollen Hilfskräfte in diversen Aufgabenbereichen von Fachkräften begleitet und kontrolliert werden.

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