Kostenträger

eRezept

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) um Jens Spahn hatte allerlei Gesetze zur Digitalisierung der Arztpraxen eingeführt, von denen aber keines bisher wirklich umgesetzt wurde. Demnach sollte die Ausweitung der Telematikinfrastruktur (TI) durchschlagenden Erfolg (gehabt) haben, gerade in Bezug auf das elektronische Rezept (eRezept), die elektronische Patientenakte (ePA) und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
Hier ein kurzer Überblick über die zurzeit geltenden Regelungen und Vorschriften:

eRezept: Der Start der elektronischen Verordnung zum 1. Januar 2022 ist verschoben beziehungsweise ausgesetzt, weil die Umsetzung wohl nicht fehlerfrei gelaufen wäre. Wann der neue Startpunkt ist, ist laut BMG ungewiss. Trotzdem sollten Arztpraxen auf die digitale Übermittlung des eRezeptes vorbereitet sein und das Software-Update aufspielen, das sowohl Rezepte in Papierform als auch digital erstellen kann. Bis dato gilt, dass Papierrezepte weiterhin ausgestellt werden dürfen, wenn empfangende Apotheken keine eRezepte annehmen können. In vielen anderen Bereichen ist auch weiterhin die Papierform aktuell, wie zum Beispiel bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen, Verbandsstoffen, Sprechstundenbedarf, Betäubungsmittel-Verordnungen, usw. Auch bei technischen Problemen ist das Papierrezept die Alternative.

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist immer noch für die PatientInnen freiwillig, für ÄrztInnen verpflichtend, wenn die/der PatientIn die Befüllung einfordert. Seit dem 1. Juli 2021 müssen alle Praxisverwaltungssysteme für das Befüllen der ePa bereit sein, wobei die Erstbefüllung teurer abgerechnet wird als Zuschläge für Folgeleistungen. Auch wenn es keinen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal oder keine Videosprechstunde gab, dürfen Minimalleistungen abgerechnet werden (Siehe relevante GOP: ePA mit EBM-Nummern 01648, 01647, 01431).

Für die Ausweitung der eAU gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022, die zwischen der KBV und dem BMG hart umkämpft war. Eine verpflichtende Einführung zum Oktober 2021 wurde in eine „Richtschnur-Empfehlung“ der KBV umgewandelt: Demnach soll bei technischer Voraussetzung seit dem 1. Januar 2022 eine digitale Übermittlung der Daten an die zuständige Krankenkasse möglich gemacht werden. Wenn nicht, ist das Ersatzverfahren nach Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zu wählen, das heißt, eine AU in Papierform in dreifacher Ausführung. Ein digitaler Nachweis ist dann nicht erforderlich. Auch für die eAU gelten verschiedene abrechenbare Sonder-Leistungen laut relevantem GOP-Leistungskatalog, die die EBM-Nummern 40128, 40130 und 40131 betreffen. Die KBV empfiehlt zudem eine möglichst zeitnahe und gut durchdachte Technik-Umstellung.

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