Kostenträger

BVMed fordert Ausweitung von eRezept auf weitere Medizinprodukte

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) begrüßt das „Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungsgesetz“, kurz DVPMG, grundsätzlich. Kritisiert wird aber, dass elektronische Verordnungen (eRezepte) bislang vom Gesetzgeber nicht für Hilfsmittel und Produkte nach Paragraf 31 SGB V zeitgleich gelten. Enterale Ernährung, sprich Trink- und Sondennahrung, Verbandmittel oder Produkte zur Wundversorgung sowie Blutzuckerteststreifen für Diabetiker müssten parallel in den Versorgungsprozess mitaufgenommen werden, so der BVMed. Die elektronische Verordnung von Hilfsmitteln auf eRezept-Basis ist eng mit diversen Versorgungsprozessen anderer Produktbereiche verknüpft, sodass eine zeitgleiche Einführung Sinn macht.
Als Beispiel nennt der Bundesverband die Einführung von bilanzierten Diäten als Sondennahrung, die ohne entsprechende Hilfsmittel wie beispielsweise Ernährungspumpen, Sonden und Überleitgeräte gar nicht verabreicht werden können. In diesem Bereich sollten jeweilige Produktbereiche in die digitale Hilfsmittelverordnung aufgenommen werden, um die Ausweitung der Telematikinfrastruktur (TI) sinnvoll zu ergänzen. Ansonsten käme es laut BVMed zu Überschneidungen, Doppelstrukturen, zu verzögerten Versorgungsprozessen und höheren administrativen Aufwänden.
Der BVMed sieht im DVPMG viele gute Ansätze, aber nicht immer die richtigen Lösungen im Digitalisierungsprozess. So fordert der Verband auch die Einbindung von Heilmittelerbringern und Hebammen in den Versorgungsprozess mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Außerdem sollten Hilfsmittel-Leistungserbringer wie Homecare-Anbieter an das eRezept mitangebunden werden. BVMed-Hilfsmittelexpertin Juliane Pohl hält zudem eine gesetzliche Regelung für die Einbindung von Informationen in der Hilfsmittelversorgung bezüglich der elektronischen Patientenakte (ePA) für unumgänglich.
Die sogenannten digitalen Pflegeanwendungen (DiPA), die für ambulante Pflegeeinrichtungen als Unterstützung und Entlastung geplant sind, sollten auch auf andere Anwendungsbereiche ausgeweitet werden, zu denen die stationären Pflegebereiche auch gehören.

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