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Moderne Wundversorgungsprodukte: Wird Übergangsfrist zum Nutzennachweis verlängert?

Anscheinend bekommen Hersteller und Anbieter von modernen Wundversorgungsprodukten eine längere Übergangsfrist gewährt, um den Nutzennachweis ihrer Wundversorgungsprodukte zu erbringen. Die Bundesregierung hatte auf den Widerstand der Anbieter reagiert und den Entwurf zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung, kurz Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), verändert. Demnach strebt die Bundesregierung im neuen Gesetzentwurf vom Dezember 2020 eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit bestimmter Wundversorgungsprodukte, zu den silber- und Polyhexanid-haltige Wundauflagen, also antimikrobiell wirksame Inhaltsstoffe gehören, an. Statt der bisher vorgesehenen 12 Monate wird Herstellern nun eine zweijährige Übergangsfrist zum Erbringen des Nutzennachweises gewährt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Voraussetzung für die Erstattung in einem Beschluss geregelt. Nun würden dann Anbieter erst zum 1. Dezember 2022 den Nutzennachweis erbringen müssen. Eine entsprechende Regelung hierzu finden Anbieter der betroffenen Wundversorgungsprodukte im Paragraf 31 GVWG.
Es gibt außerdem einen neuen Stichtag für betroffene Wundversorgungsmaterialien. In der jetzigen Fassung würden moderne Produkte, die nach dem 11. April 2017 Marktreife erlangt haben, aus der Erstattungsfähigkeit fallen. Für alle anderen Produkte vor dem Stichtag gilt demnach aktuell eine einjährige Übergangsfrist.
Paragraf 31 GVWG würde dann zudem regeln, dass mit dem 2. Dezember 2020 die Wirksamkeit der zweijährigen Übergangsfrist durch Beschluss des G-BA in Kraft tritt. Die G-BA-Richtlinie sieht dies so vor, denn es gilt laut GVWG das Ziel zu erreichen, die Leistungsfähigkeit des deutschen Gesundheitssystems und die Gesundheitsversorgung zielgerichtet weiterzuentwickeln. Dazu bedarf es weiterer Reformen, die Leistungen, Qualität, Vernetzung sowie Transparenz durch geeignete eingeleitete Maßnahmen steigern.

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