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G-BA regelt Wundversorgung im häuslichen Umfeld neu

Der Gesetzgeber hatte in Zusammenhang mit dem in 2017 in Kraft getretenen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) damit beauftragt, für Patienten mit chronischen und schlecht heilenden Wunden die Versorgung im häuslichen Umfeld zu erweitern und zu aktualisieren, damit die Versorgung dieser Patienten mehr Qualität bekommt. Die neuen Regeln, die noch nicht in Kraft getreten sind und zu denen auch die Versorgung von entsprechend qualifizierten Pflegekräften gehört, müssen aber vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geprüft und genehmigt werden, wenn es nichts zu beanstanden gibt. Demnach gilt dann auch, dass Patienten in spezialisierten Einrichtungen betreut werden, wenn im häuslichen Umfeld aufgrund der komplexen Umstände der Wundversorgungssituation keine hinreichend qualitative Versorgung der schwer heilenden Wunden möglich ist. Außerdem regelt der G-BA mit Hilfe dieser „häuslichen Krankenpflege-Richtlinie“ die ärztliche Verordnung der Versorgung von häuslicher Krankenpflege mit Hilfe eines Verzeichnisses aller genehmigten Leistungen im Hinblick auf die Dauer durch die gesetzlichen Krankenkassen. Des Weiteren gehört die Kooperation mit anderen Leistungserbringern in diese Kategorie. Im häuslichen Umfeld darf danach der Patient die Wunde auch selbst versorgen, wenn er zuvor durch qualifiziertes Personal angeleitet wurde. Der Arzt darf bei einem Dekubitus bereits Positionswechsel des Patienten verordnen, wenn dieser eine Erkrankung des Grades 1 (leichter Schweregrad) hat.

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