Kostenträger

Änderung der Verbandmitteldefinition durch den Bundesrat

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat sich für eine präzisere Verbandmitteldefinition stark gemacht, die jetzt nur noch der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf, nachdem der Bundestag „das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV) bereits am 6. Juni mit einem Änderungsantrag zur Verbandmitteldefinition verabschiedet hat. Auch eine dreijährige Übergangsfrist beeinhaltet die Neuregelung, die bereits am 1. Juli 2019 in Kraft treten soll, um Versorgungslücken für Patienten mit chronischen Wunden zu schließen. Demnach soll die neue Verbandmitteldefinition folgendes beeinhalten: „Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikobiell oder metallbeschichtet ist“.Der BVmed stößt sich allerdings am Wort „metallbeschichtet“, weil dieses laut Wundversorgungsexperten nicht präzise genug formuliert ist. Besser seien die Begriffe „metallisch“ oder „keimreduzierend“, damit metallbeschichtete Wundversorgungsprodukte auch zu den Verbandmitteln gehören, die weitere Wirkungen entfalten, wie in der Definition beschrieben. Dazu würden dann auch Silberprodukte gehören, die in diese Kategorie fallen und genauso erstattungsfähig sind, damit die Sicherheit der Versorgung von Patienten mit schlecht heilenden oder chronischen Wunden gewährleistet ist.

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