Diskussion um Verbandmittel-Definition im HHVG-Entwurf
Mit dem Ende Juni vorgestellten Entwurf des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) (PDF-Download) verfolgt das Bundesgesundheitsministerium das Ziel, das System der Preisfindung im Heilmittelbereich weiter zu flexibilisieren und die Qualität der Hilfsmittelversorgung zu steigern.
Auf Seiten der Hersteller wird die Initiative zwar grundsätzlich begrüßt, aber es werden Spezifizierungen angemahnt. So kritisiert der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) die vorgeschlagene Definition der Verbandmittel. Entgegen dem Ziel des Gesetzes sei durch die aktuelle Neudefinition eine signifikante Versorgungslücke für die Patienten zu befürchten, heißt es in der BVMed-Stellungnahme zum HHVG.
Konkret geht es um die Legaldefinition des Begriffs Verbandmittel, die laut dem Referentenentwurf wie folgt eingegrenzt werden soll:
Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich deren Fixiermaterial, die nach Maßgabe der Regelung nach Satz 4 dazu bestimmt und deren Wirkungen darauf begrenzt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeiten aufzusaugen. Die Verbandmitteleigenschaft entfällt nicht, wenn ein Gegenstand zusätzlich zur bedeckenden Wirkung eine Wunde feucht hält.
Aus Sicht des BVMed sollte die Definition nicht in dieser Weise eingeschränkt werden, da in der Folge Wundauflagen, die für die Wundbehandlung wichtige Funktionen enthalten – etwa eine lokale antimikrobielle Wirkung – ausgeschlossen würden.
Die Motivation des Gesetzgebers liegt in einer möglichen Kosteneinsparung: „Nicht klassische“ Mittel zur Wundbehandlung sollen demnach ihre medizinische Notwendigkeit nachweisen, um in die GKV-Versorgung einbezogen zu werden. Die Zeit für die Erbringung dieser Nachweise für eine Vielzahl von Produkten und die Bearbeitung der Zulassungsanträge beim G-BA könne laut BVMed zu einer gravierenden Versorgungslücke im ambulanten Bereich führen.